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Wissenschaft als Teilzeitjob?

Christina Diegel
Christina Diegel

Von Christina Diegel

Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages in der Wissenschaft wg. Drittmittelfinanzierung nach § 2 II 1 WissZeitVG

Bereits über 11 Jahre hinweg arbeitete ein Diplom Mathematiker über insgesamt 16 befristete Arbeitsverträge bei der Universität Giessen als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Immer wieder hatte sein Arbeitgeber die Arbeitsverträge neu mit ihm abgeschlossen und begründete dies mit der Finanzierung der jeweiligen Projekte über Drittmittel.

Nun klagte der Mathematiker und bekam zunächst vor dem ArbG Giessen auch Recht. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, das Land Hessen, zu dem die Universität selbst gehöre, könne kein „Dritter“ i.S.d. § 2 II 1 WissZeitVG sein.

Die Berufung zum Landesarbeitsgericht in Frankfurt wurde darauf folgend zugelassen. Hier entschied das Gericht nun gegen den Kläger und äußerte sich zugleich auch dazu, ob die immer wieder kehrende Befristung des Anstellungsverhältnisses rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Zur Argumentation des Arbeitsgerichts Giessen zog es vor allem die Bundestagsdrucksache (16/3438, Seite 13 f.) zu § 2 II 1 WissZeitVG heran. Hierüber definierte es den Dritten i.S.d. Gesetzes als „nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitige Finanzierung“. Insofern könne auch das Land Hessen Dritter sein, der die finanziellen Mittel für die Universität zur Verfügung stelle. Folgerichtig greife auch § 2 II 1 WissZeitVG nach welchem die abermalige Befristung zulässig sei. Es stellt darüber hinaus begründend fest, dass der Universität nicht zugemutet werden könne, eine Stelle die aus Drittmitteln nur für eine bestimmte Zeit finanziert werden könne darüberhinaus aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

Zu klären war darüberhinaus, ob in den zahlreichen Befristungen eine rechtsmissbräuchliche Situation vorläge. Unter besonderer Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, welcher die Freiheit von Forschung und Lehre schütze, sei allerdings kein Rechtsmissbrauch festzustellen.

Die entsprechende Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteilsverweise:

Hess. LAG Urteil vom 05.08.2015, Az. 2 Sa 1210/14, vorherig: Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 01.08.2014, Az. 10 Ca 14/14

Christina Diegel
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