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Die Rentenversicherungspflicht von Minijobbern: Das ist zu tun

Günter Stein, Chefredakteur Personal und Entgeltabrechnung erläutert im aktuellen Newsletter (BWRmed!a) die neuen Rentenversicherungspflichten von Minijobbern.

Ab 1.1.2013 müssen sich neu eingestellte Minijobber entscheiden: Will ich rentenversicherungspflichtig sein oder nicht? Anders als in den Vorjahren aber sind sie automatisch rentenversicherungspflichtig, wenn sie nicht ausdrücklich widersprechen.Doch egal, wie sich ein Minijobber entscheidet: Die Entscheidung müssen Sie dokumentieren.

Alt: Minijobber auf 400-Euro-BasisSind rentenversicherungsfrei – trotz der Beiträge, die Sie als Arbeitgeber zahlen. Ein Minijobber kann auf Wunsch aber versicherungspflichtig werden und dadurch Beiträge in der Rentenversicherung ansparen. Er zahlt dann 2011 4,9% hinzu (da der RV-Satz 2011 bei 19,9 % liegt) – ab 1.1.2012 4,6 % (da RV-Beitrag auf 19,6 % sinkt). Die Zuzahlung wird von mindestens 155 Euro berechnet (falls der Minijobber weniger verdient).

Neu ab 1.1.2013: Minijobber ab Umstellung auf 450-Euro-Basis sind rentenversicherungspflichtig. Sie stocken aus ihrem Gehalt die 15 %, die Sie als Arbeitgeber pauschal zur Rentenversicherung zahlen, mit 4,6 % auf, so dass sie gemeinsam den 2012 geltenden Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,6 % erreichen (15 % AG + 4,6 & % AN = 19,6 %).

Minijobber die das nicht möchten, können auf diese Möglichkeit aber auch verzichten, müssen dies aber Ihnen gegenüber schriftlich erklären. Das Schreiben senden Sie an die Minijob-Zentrale und nehmen es zu den Lohn-Unterlagen.

Die Erklärung könnte so aussehen:

Hiermit erkläre ich …. (Name/Anschrift), dass ich auf die Rentenversicherungspflicht aus meiner geringen Beschäftigung bei (Name Ihre Firma) ausdrücklich verzichte.

Mein Tipp:

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[1]

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[2]

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Quelle:
Redaktion
BWRmed!a,
ein Unternehmensbereich
der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
Theodor-Heuss-Straße 2 – 4
53177 Bonn

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