Transparenzregister

Transparenzregister

Wohl immer noch nicht vollständig im Markt angekommen ist die Eintragungsverpflichtung im:

Transparenzregister

Deren Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem Geldwäschegesetz (GWG) wobei hier die wirtschaftlichen Berechtigten von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften als auch ggf. Vertragsverhältnisse(Treuhand/Trust) einzutragen sind. Spätestens nach dem 31. Dezember 2022 sind diese Meldungen verpflichtet!

Die Verpflichtung betrifft auch hier tätige Auslandgesellschaften, sofern diese nicht am Sitz der Hauptniederlassung schon ihrer Eintragungspflicht nachkommen.

Nach der vorrangigen Anlage der Rechtseinheit, zum Beispiel einer GmbH, sind in den nachfolgenden Schritten die jeweilig wirtschaftlichen Berechtigten gegebenenfalls Trust`s oder bestehende Treuhandverhältnisse über einen Nachfolgerantrag einzutragen.

Wichtig hierbei ist, dass die Anlage der Rechtseinheit nicht die gesetzlich vorgeschriebene Eintragungsverpflichtung erfüllt ist, sondern diese wird erst durch die nachfolgenden Schritte (Aufträge zu den wirtschaftlich Berechtigten) gesetzeskonform erledigt.

Weiterhin ist es nicht Richtig, dass nur s.g. privilegierten Rechtseinheiten (z.B. mit hohen Geld-Transaktionen) eintragungspflichtig sind.  

Was kostet die Eintragung?

Als solche nicht gebührenpflichtig, wird jedoch eine jährliche Führungsgebühr erhoben. Dürfet dem Umsatz eher förderlich sein und das diese UST- pflichtig ist versteht sich von selbst. I.d.R

  • 2020 – 4,80 € zzgl. MwSt
  • 2021 – 11,47 € zzgl. MwSt
  • 2022 – 20,80 € zzgl. MwSt

Die Führungsgebühr dürfte ihnen aber schon im Rahmen der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse belastet worden sein, auch wenn sie sich nicht explizit eingetragen haben.

Hier geht`s ja immerhin um`s GELD.

Eine der vorstehenden Aufgaben des Registers soll es sein bei vielfach bestehenden auch verschachtelten Strukturen die dahinter stehende natürliche Person oder Personen kenntlich zu machen und infolge dessen möglichen Missbrauch zu verhindern.

Wohlweislich ist nicht zu bestreiten das die wirtschaftliche Existenz dessen welcher das Register führt positiv gefördert wird. Da es sich bei der registerführendenden Stelle um die Rechtseinheit einer GmbH handelt bleibt es einem jedem unbenommen über den öffentlichen Zugang letztlich vom System partizipierende Berechtigte einzusehen.

Dass die Gebühren im weiteren zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden, dürfte begründen warum das Finanzministerium trotzdem erheblicher Kritik und unter Außerachtlassung einer Ausschreibung die Vergabe an den jetzigen Betreiber vorgenommen hat.

Letztlich steht es auch in der Verpflichtung eines jeden Änderungen, Ergänzungen oder Folgeaufträge vorzunehmen sofern diese sich nach Eintragung ergeben.

Grundsätzlich verpflichtet hierzu sind:

  • Verwalter oder Vereinigung alternativ Treuhänder oder entsprechende Rechtsgestaltungen oder deren wirtschaftlich Berechtigte
  • die jeweiligen Anteilseigner der Vereinigung/Rechtseinheit

Es ist einem jeden Verpflichteten anzuraten die Eintragung zu prüfen und ggf. vollständig vorzunehmen, weil selbstverständlich ein Bußgeldkatalog vorliegt welcher nur oberflächlich betrachtet Harmlos ist.