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Reicht schon ein Verdacht zur Kündigung?

Christina Diegel
Christina Diegel

Ein Beitrag von Christina Diegel

Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann wichtiger Grund zur wirksamen Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG sein

Das BAG entschied kürzlich am 12. Februar 2015 (6 AZR 845/13) erstmals, dass eine Verdachtskündigung eines Ausbildungsverhältnisses nach §  22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG wirksam ist.

Dass der Umgang mit hohen Geldbeträgen schon einmal zu Missbrauch verführen kann, ist allgemein bekannt. So erging es am 20. Juni 2011 offenbar einem auszubildenden Bankangestellten. Diesem oblag die Aufgabe, abends das Geld der Nachttresor-Kassetten zu zählen, wonach sich in der folgenden Zeit ein Kassenfehlbestand von 500,- € ergab.

 

 

Der Arbeitgeber ließ im Personalgespräch den Auszubildenden befragen, in welchem dieser den exakten Fehlbetrag nannte, ohne zuvor darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Es stand damit Täterwissen fest und das Arbeitsverhältnis wurde für den Arbeitgeber aufgrund des dringenden Verdachts untragbar. So beendete er das Berufsausbildungsverhältnis wegen wichtigen Grundes gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.

Später nun klagte der Auszubildende, er hielt die Kündigung für unwirksam. Eine Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nur des Verdachtes wegen könne nicht erfolgen. Darüber hinaus sei er außerdem nicht angehört worden. Eine solche Anhörung ist bei einer Verdachtskündigung wie sie außerhalb des BBiG ausgesprochen werden kann grundsätzlich notwendig. (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.2008 – 2 AZR 961/06; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2009 – 6 Sa 1121/09; LAG Berlin-Brandenburg 16.12.2010 – 2 Sa 2022/10)

So habe er keinen Hinweis auf die Einschaltung einer Vertrauensperson bekommen, eine Anhörung bzgl. des fehlenden Geldbetrages im Personalgespräch sei für ihn nicht absehbar gewesen.

Das BAG entschied nun, die Verdachtskündigung des Berufsausbildungsverhältnisses sei wirksam. Auch sei kein Hinweis auf das Gesprächsthema oder die Hinzuziehung einer Vertrauensperson notwendig gewesen.

Die Urteilsbegründung bleibt gespannt abzuwarten und könnte sich als wegweisend herausstellen. Sobald weitere Informationen vorliegen, hier mehr dazu.

Christina Diegel

Research Associate, ingeniam Executive Search & Human Capital Consulting, Frankfurt am Main

In Zusammenarbeit mit kanzlei-job.de

 

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