Hartz IV: Jetzt Pfändungsschutzkonten einrichten
Zum Jahreswechsel stehen wichtige Änderungen zum Kontenpfändungsschutz an, die
insbesondere Kunden aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (umgangssprachlich
„Hartz IV“) sowie Empfänger von Kinderzuschlag beachten sollten. Der bisherige
14tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum 1. Januar 2012
weg.
Die Bundesagentur für Arbeit rät daher von Kontenpfändung betroffenen Kunden,
bestehende Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto
umzuwandeln. Durch eine Umwandlung wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von
1.028,89 Euro geschützt. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen aber auch
höher ausfallen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auf ein Konto für mehrere
Personen Leistungen aus der Grundsicherung überwiesen werden oder wenn auf dem Konto
andere Transferleistungen (beispielsweise Kindergeld oder Kinderzuschlag) eingehen.
Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt auf Antrag durch die
kontoführende Bank. Geht der Pfändungsschutz über den persönlichen Freibetrag
hinaus, ist ein Nachweis erforderlich. Dieser Nachweis kann über eine Bescheinigung
erfolgen. Soweit es sich um Leistungen aus der Grundsicherung handelt, kann diese
Bescheinigung beim zuständigen Jobcenter eingeholt werden. Werden Sozialleistungen
nur einmalig erbracht, genügt zum Nachweis in der Regel der Bewilligungsbescheid.
Für Bezieher von Kindergeld und Kinderzuschlag ist in der Regel der Bescheid der
Familienkasse als Nachweis ausreichend.
Wird das Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt besteht für
Leistungsbezieher die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene
Geldleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld II, verfügt werden kann.
Bundesagentur für Arbeit
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