Verschwiegenheits- und Treuepflicht des Personalberatungsunternehmens
Ein Gastbeitrag von Christina Diegel
Das AGG spielt im Rahmen von Stellenbesetzungen weiterhin eine bedeutende Rolle. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen beschließt, sich bei der Suche nach den passenden Mitarbeitern einer Personalberatung zu bedienen und kann im Einzelfall für den Personalberater zur Herausforderung werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte es nunmehr mit einem weiteren Fall dieser Art zu tun. Die Klägerin hatte den Personalberater damit beauftragt, einen passenden Mitarbeiter für den Maschinenbau zu finden. Dieser wiederum sandte der Klägerin per Email die Unterlagen einer seiner Meinung nach geeigneten Kandidatin zu. Die Antwort der Klägerin enthielt die Begründung, man wolle keine Frau einstellen, sondern suche gezielt nach einem Mann.
AGG Verstoß
Im Folgenden beendete man das Mandatsverhältnis aufgrund von Differenzen, der Personalberater erhielt sein Honorar und teilte der ausgesuchten Kandidatin mit Bezugnahme auf entsprechenden Schriftverkehr mit dem Maschinenbauunternehmen mit, man habe sie aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Er riet ihr ferner dazu, sich doch an einen Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen das AGG zu wenden. Sie ging daraufhin gegen die Klägerin vor und einigte sich mit dieser in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht auf einen einen Schadensersatz in Höhe von 8.500 €.
Schadensersatz
Mit Urteil vom 08.05.2014, Az. 16 U 175/13 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun gegen das Personalberatungsunternehmen und sprach der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.684,97 € zu. Es geht bei dem Verhalten des Personalberaters von einer Verletzung der Verschwiegenheits- und Treuepflicht aus. Diese Pflichten seien zumindest als Nebenpflicht aus dem Beratervertrag zu entnehmen und durch die Weitergabe der internen Details über die Stellenbesetzung sowie die deutliche Aufforderung gegenüber der Kandidatin, rechtlich gegen die Klägerin vorzugehen, verletzt worden.
Dem stünde nicht entgegen, dass der Personalberater im Interesse der Allgemeinheit habe handeln wollen und gegen einen Verstoß gegen das AGG vorgehen wollen. Vielmehr hätte der Personalberater es innerhalb des Beratervertrages als eine seiner Pflichten verstehen müssen, die Klägerin umfassend über die rechtlichen Grenzen aufzuklären, wozu insbesondere die AGG-Konformität gehört. Diese gelte umso mehr, als der Personalberater in einem Werbeflyer mit seiner strikten Diskretion geworben habe. Das Verhalten des Personalberaters bezeichnet das Oberlandesgericht als rechtsmissbräuchlich.
Schließlich führt es aber auch aus, dass den überwiegenden Schaden nach wie vor die Klägerin auf Grund ihres überwiegenden Mitverschuldens zu tragen habe, weil sie gegen das AGG verstoßen habe und spricht ihr somit lediglich 3.684,91 € zu.
Deutlich wird auch an dieser Stelle wieder, dass der Personalberater sich zunehmend als umfassender Berater eines Unternehmens innerhalb des vereinbarten Beratervertrages verstehen muss. Dabei trifft ihn nicht nur eine umfassende Beratungsleistung hinsichtlich der Qualifikation des Mitarbeiters und des rechtlich Machbaren, sondern auch eine penible Wahrung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Mandanten – auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses.
In Zusammenarbeit mit Kanzlei-job.de
Christina Diegel
Research Associate, ingeniam Executive Search & Human Capital Consulting, Frankfurt am Main