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Auszubildender haftet wie andere Arbeitnehmer bei durch ihn verursachten Schadensfall im Kollegium – Urteil vom 19. März 2015, BAG (Az. 8 AZR 67/14)

Christina Diegel
Christina Diegel

Ein Beitrag von Christina Diegel

Dass Auszubildende nach den gleichen Grundsätzen haften, wie andere Arbeitnehmer, wenn durch ihr (Fehl-)verhalten am Arbeitsplatz ein anderer Arbeitnehmer im gleichen Betrieb verletzt wird, stellte das BAG im Urteil vom 19. März 2015 fest.

Der Beklagte, ein 19 jähriger Auszubildender eines Werkstattbetriebs warf während seiner Arbeit an einer Wuchtmaschine mit abgewandter Körperhaltung ein Gewicht in die Richtung seines minderjährigen Kollegen. Dieser rechnete offensichtlich nicht mit dessen Wurf und wurde durch das Gewicht, das sein Auge traf, verletzt. Es folgten weitere Eingriffe, nach denen er schließlich eine Kunstlinse einsetzen lassen und Einschränkungen aufgrund einer bleibend vernarbten Hornhaut hinnehmen musste.

 

Die Haftpflichtversicherung des Klägers wies alle Ansprüche zurück. Der Beklagte berief sich im folgenden Verfahren darauf, dass es im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit zu diesem Unfall gekommen sei. Er habe das Gewicht vor allem nicht absichtlich und daher auch nicht mit Vorsatz auf seinen Kollegen oder überhaupt einen anderen Menschen werfen wollen. Es sei im betrieblichen Ablauf üblich, Gewichte fallen zu lassen oder aber alternativ hinter sich zu werfen – diese würden dann in einem Rutsch entsorgt. Der Kläger hingegen verlangt Schmerzensgeld und ist der Auffassung, sein Kollege habe damit rechnen müssen, dass sich ein Mensch während der Betriebszeiten hinter ihm befände und deshalb von seinem Wurf getroffen und ggf. verletzt werden könne. Insbesondere sei der vom Beklagten eingebrachte Einwand, er habe niemanden wahrgenommen, damit trivial.

Das LAG Hessen entschied mit Urteil vom 20.08.2013 (Az. 13 Sa 269/13) in diesem Verfahren für den Kläger und verurteilte den Beklagten zu einer Zahlung von 25.000 € Schmerzensgeld. Es stellte bei dem Beklagten schuldhaftes Handeln fest. Insbesondere sei der schicksalhafte Wurf nicht betrieblich notwendig und damit auch nicht in diesem Rahmen veranlasst gewesen.

Nachdem die Entscheidung vor dem LAG Hessen für den Kläger positiv ausgefallen war, folgte nun die Revision des Beklagten vor dem BAG. Hierbei ging es nicht nur um die Feststellung, dass kein Schmerzensgeld gezahlt werden müsse, sondern auch um die bezifferte Höhe. Das Begehren des Klägers jedoch scheiterte bereits an nicht festzustellenden Rechtsfehlern. Auch sei die festgesetzte Höhe des Schmerzensgeldes angemessen. Ein Haftungsausschluss nach § 105 I, 106 I SGB VII käme darüberhinaus auch wegen fehlender Voraussetzungen nicht in Betracht.

 

Christina Diegel

Research Associate, ingeniam Executive Search & Human Capital Consulting, Frankfurt am Main

In Zusammenarbeit mit kanzlei-job.de

 

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