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Gehalt, Lohnsteuer und Co – das muss bei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen beachtet werden

Geringfügig entlohnte, kurzfristige oder langfristige Beschäftigung – mit unterschiedlichen Anstellungsverhältnissen gehen auch immer unterschiedliche Anforderungen bezüglich des Gehalts, der Lohnsteuer und anderen Abgaben mit einher. Dieser Überblick soll dabei helfen, alle wichtigen Beschäftigungsformen und Anforderungen zu definieren. Auch der Frage nach mehreren parallellaufenden Arbeitsverhältnissen soll im Folgenden nachgegangen werden.

Geringfügige Beschäftigungen

Diese Form der Anstellung ist wohl eher unter dem Begriff „450-Euro-Minijob“ bekannt. Das beschreibt die Grenzen dieser Beschäftigung schon sehr treffend. Als geringfügig beschäftigt gelten alle Arbeitnehmer, die pro Monat nicht mehr als 450 Euro verdienen. Krankenversicherung, Rentenversicherungen und Umlagen werden Anteilig vom Arbeitgeber und -nehmer bezahlt. Allerdings sind die Beiträge für den Arbeitnehmer mit 3,9 % sehr günstig. Der Arbeitgeber muss 28,99 % seines Gehaltes abführen. Sollte ein Minijobber in einem Privathaushalt angestellt sein, ergeben sich allerdings andere Abgaberegelungen.

 

Kurzfristige Beschäftigungen

Diese Form der Anstellung ist besonders für Schüler und Studenten, die sich ein bisschen Geld dazu verdienen möchten, sowie für Saisonkräfte interessant. Generell handelt es sich dabei um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Es zeichnet sich dadurch aus, dass es speziell für saisonale Arbeiten ins Leben gerufen wurde. Auch Voll- und Teilzeit-Kräfte dürfen befristet arbeiten. Dabei darf die Tätigkeit allerdings nicht dem gelernten Beruf entsprechen. Außerdem gilt:

  • Maximal 70 Tage darf ein Arbeitnehmer in dieser Beschäftigungsform angestellt sein.
  • Der Arbeitsvertrag muss einen Befristungsgrund
  • Scheinselbstständigkeit muss unbedingt vermieden werden.
  • Arbeiten auf

Die Vorteile liegen vor allem in der Tatsache begründet, dass für dieses Anstellungsverhältnis keine Sozialabgaben anfallen. Die Lohnsteuer muss allerdings, der Lohnsteuerklasse entsprechend, regulär abgeführt werden.

Eine Methode, um hohe Sätze in der Lohnsteuer zu vermeiden, ist die monatsweise Abrechnung. Dabei wird der Monats- beziehungsweise Jahreslohn herangezogen, um die Lohnsteuer zu ermitteln. Wird die Freibetragsgrenze eingehalten, muss keine Lohnsteuer abgeführt werden. Sie wird zunächst abgeführt, kann dann aber am Jahresende vom Finanzamt in der Steuererklärung zurückgefordert werden.

Gut zu wissen: Ein Minijobber kann im selben Monat auch als kurzfristig Beschäftigter arbeiten. Allerdings kann er in nur einer Anstellung auf Lohnsteuerklasse 1 arbeiten. Das heißt, alle anderen Beschäftigungen werden automatisch in der Lohnsteuerklasse 6 geführt. Das Problem: Bei dieser hat man keine Freibeträge mehr. Die Lösung kann sein, den Arbeitnehmer im Job mit dem höheren Gehalt in der Klasse 1 anzumelden – dadurch wird der Lohnsteuervorabzug gesenkt.

 

Langfristige oder reguläre Beschäftigung

Die langfristige Beschäftigung ist der Klassiker unter den Anstellungsverhältnissen. Sie wird oft auch als Voll- oder Teilzeitbeschäftigung bezeichnet. Dabei ist das Einkommen nicht beschränkt genauso wie das Arbeitslimit. Allerdings muss sich letzteres an den jeweiligen Gesetzgebungen der Branche orientieren. Die Abgaben setzen sich wie folgt zusammen:

  • 21 % Arbeitgeber-Anteil an der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosen und Unfallversicherung. Dazu kommen die Umlagen 1, 2 und 3
  • 20 % Arbeitnehmer-Anteil an den Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
  • Arbeit erfolgt nach Steuerkarte

Ausnahmen ergeben sich für geschäftsführende Gesellschafter. Dabei sind die Lohnsteuermerkmale individuell festzustellen. In der Regel sind sie von den Beiträgen zu den Sozialversicherungen freigestellt. Gegebenenfalls muss das allerdings durch ein Statusfeststellungsverfahren ermittelt werden.

 

Weitere Beschäftigungsformen

Neben diesen drei geläufigeren Anstellungsformen gibt es noch einige andere Versionen. Eine ausführliche Tabelle und alle Informationen rund um die Anstellungsformen bietet diese Info-Seite. Die wichtigsten werden hier zusammengefasst:

  • Auszubildende: Hier gelten individuelle Lohnsteuermerkmale. Der Arbeitgeber übernimmt den vollen Anteil der Sozialversicherungen. Bis 325 Euro brutto ist der Arbeitnehmer davon befreit. Darüber zahlt er die Abgaben ebenfalls im vollen Umfang.

 

  • Praktikanten: Die Lohnsteuermerkmale sind ebenfalls individuell nach Branche anzusiedeln. Die Sozialabgaben sind ebenfalls abhängig von der Art des Praktikums.

 

  • Rentner: Beschäftigte Rentner sind von der Lohnsteuerhöhe ebenfalls nach der Branche einzustufen. Der Arbeitgeber bezahlt die Abgaben an die Sozialversicherungen voll. Allerdings ist die Altersvorsorge abhängig vom Geburtsjahr des Arbeitnehmers. Dieser zahlt ebenfalls die Kranken- und Pflegeversicherung abhängig vom Geburtsjahr.

Mehrere Beschäftigungen gleichzeitig

Bei mehreren Anstellungsverhältnissen unterscheidet man in zwei Kategorien: Mehrere Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern sowie mehrere Anstellungen bei einem Arbeitgeber.

 

Mehrere Beschäftigungen, unterschiedliche Arbeitgeber

Für alle Dienstverhältnisse müssen elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet werden. Der Arbeitnehmer muss dazu jedem Arbeitgeber mitteilen, ob es sich um ein erstes oder zweites Arbeitsverhältnis handelt. Das wirkt sich auf die Lohnsteuerklasse aus: Jede weitere Beschäftigung nach der ersten wird in der Steuerklasse 6 gelistet. Die Lohnsteuer wird dann von jedem Arbeitgeber separat einbehalten und abgeführt.

 

Mehrere Beschäftigungen, ein Arbeitgeber

Dieser Sonderfall tritt vor allem dann ein, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel Versorgungsbezüge, Vorteile aus den früheren Dienstverhältnissen oder einem anderen befristeten aktiven Dienstverhältnis bezieht. Auch hier werden alle weiteren Beschäftigungen neben der ersten in Lohnsteuerklasse 6 gelistet. Die Lohnsteuer muss ebenfalls getrennt berechnet und abgeführt werden.

 

 

 

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