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Schutzschild gegen wirtschaftliche Auswirkungen der Corona-Krise

Christian Munsch
Christian Munsch Rechtsanwalt, Dipl.-Rechtspfleger (FH), Mediator

Mit einem Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen will die Bundesregierung die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abfedern. Das von Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vorgestellte Maßnahmenpaket setzt neben einer Stärkung der Europäischen Zusammenarbeit auf Kurzarbeit, Liquidätshilfen und Steuerstundungen:

1. Flexibilisiertes Kurzarbeitergeld

Wie bereits in der Finanzkrise 2009 soll mit dem Instrument der Kurzarbeit die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gesichert und Unternehmen bei den Personalkosten entlastet werden. Die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit kann dabei die gesamte oder Teile der Belegschaft betreffen. In vielen Branchen ist schon jetzt eine vollständige Einstellung der Tätigkeit („Kurzarbeit Null“) zu verzeichnen.

 

Da die Corona-Pandemie ein unabwendbares Ereignis darstellt, das zu erheblichen Arbeitsausfall in vielen Branchen führt, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung von Kurzarbeit durch die Bundesagentur für Arbeit bereits erfüllt. Diese ersetzt auf Antrag des Arbeitgebers und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den betroffenen Mitarbeitern einen Teil ihres Einkommensverlusts in Form von Kurzarbeitergeld (KUG). Bei Kinderlosen beträgt die Kompensation rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Bei der Berechnung wird nicht das „normale“ Netto aus der Lohnabrechnung verwendet sondern ein sogenanntes pauschaliertes Nettoentgelt.

Die Bundesregierung plant in diesem Zusammenhang Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld, die rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten sollen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nunmehr bereits, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten (bisher 30 %) einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden in voller Höhe erstattet.
  • Kurzarbeitergeld kann nunmehr auch für Leiharbeitnehmer gewährt werden.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, muss nicht vorrangig ein negativer Arbeitszeitsaldo aufgebaut werden

Praxistipp:

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht zur einseitigen Einführung von Kurzarbeit berechtigt. Sofern die Einführung der Kurzarbeit nicht auf eine tarifvertragliche Ermächtigungsnorm gestützt werden kann, kommt als Rechtsgrundlage eine Betriebsvereinbarung in Betracht, die Beginn und Dauer der Kurzarbeit festlegt, Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Mitarbeiter bestimmt. Eine formlose Regelungsabrede ist hingegen nicht ausreichend, um Kurzarbeit individualarbeitsrechtlich durchsetzen zu können.
Ist kein Betriebsrat vorhanden, bedarf es regelmäßig individualvertraglicher Regelungen mit jedem einzelnen betroffenen Arbeitnehmer, notfalls einer Änderungskündigung. Die arbeitsrechtliche Umsetzung der Kurzarbeit ist der erste Schritt!

Praxistipp:

Kurzarbeitergeld ist eine zeitlich begrenzte Unterstützungsleistung. Vor diesem Hintergrund kann es von Vorteil, sofern es die wirtschaftliche Lage zulässt, den durch die Corona-Krise bedingten Arbeitsausfall zunächst innerbetrieblich abzufedern, etwa durch Maßnahmen wie Fort- und Weiterbildungen, Betriebsurlaub, Abbau von Überstunden.

2. Unbegrenzte Hilfszusage für lückenlose Liquidätsabdeckung

Mit einer im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung will die Bundesregierung den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten erleichtern und im erheblichen Umfang liquiditätsstärkende Kredite privater Banken mobilisiert werden. KfW und Landesbanken sollen die jeweiligen Hausbanken durch Haftungsfreistellungen so absichern, dass das ein vermindertes eigenes Ausfallrisiko verbleibt und die Bereitschaft zur Kreditvergabe gesteigert wird:

  • Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit werden gelockert, indem
    • das Programm auf Unternehmen mit einem Umsatz bis zu zwei Milliarden Euro Umsatz erweitert wird (bislang 500 Millionen Euro Umsatz),
    • nunmehr Betriebsmittelkredite bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro (bis-lang 25 Millionen Euro) erfasst werden und
    • durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80% die Bereitschaft von Hausbanken für eine freigiebigere Kreditvergabe angeregt werden soll.
  • „KfW-Kredite für Wachstum“ werden nicht mehr auf die Bereiche Innovation und Digitalisierung beschränkt und die Vergabebedingungen gelockert, indem
    • das Programm auf Unternehmen mit einem Umsatz bis zu fünf Milliarden Euro Umsatz erweitert wird (bislang zwei Milliarden Euro Umsatz),
    • nunmehr Betriebsmittelkredite ohne Beschränkung erfasst werden und
    • durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 70% die Bereitschaft von Hausbanken für eine freigiebigere Kreditvergabe angeregt werden soll.
  • Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro erhöht und es wird die Möglichkeit eröffnet, dass Bürgschaftsentscheidungen bis zu ei-nem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen getroffen werden
  • Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) wird nunmehr deutschlandweit ausgedehnt. Der Bund ermöglicht die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro. und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80%.
  • Für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungs- schwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, werden darüber hinaus zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt. Dafür werden die Haftungsfreistellungen bei Betriebsmitteln bis zu 80% und bei Investitionen bis zu 90 % betragen

Im Bundeshaushalt steht ein Garantierahmen von rund 460 Milliarden Euro zur Verfügung, der bei Bedarf auf 553 Milliarden Euro erhöht werden kann.

Praxistipp:

Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihrer Hausbank, da die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten immer die Begleitung durch eine Hausbank erfordert. Informieren Sie sich zudem frühzeitig über die zusätzlichen Liquidätshilfen der einzelnen Bundesländer.

3. Liquiditätshilfe durch Steuerstundungen

Eine neue Maßnahme zur Verbesserun der Liquidität der Unternehmen stellen die von der Bundesregierung eingeleiteten Steuerstundungsmaßnahmen dar:

  • Die Gewährung von Stundungen soll erleichtert werden. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. In Zeiten der Corona-Krise ist die Finanzverwaltung angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
  • Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, sollen Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden können.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, wenn der Schuldner unmittelbar von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
  • Praxistipp:Unruhige Zeiten sind auch immer mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Wir stehen Ihnen in Zeiten der Corona-Krise mit praktischem Rat zur Seite! CORONA CALL, Werktäglich zwischen 12.00 und 12.30 UhrUPDATE: Aufgrund der aktuell immer kurzfristigeren Entwicklung und der durch die CORONA-Krise ausgelösten hohen Kostenbelastung für Unternehmen haben LHH und BLUEDEX entschieden, auf die Erhebung einer Schutzgebühr zu verzichten.
    www.daily-corona-call.de
  • Wir informieren Sie kostenfrei über die aktuelle Lage und unterstützen mit Antworten und Tipps auf die aktuell drängenden Fragen.
  • Weitere Hinweise:
  • Nach derzeitiger Informationen betreffen die Stundungen Umsatz-, Einkommens- und Körperschaftssteuer. Unklar ist, ob und inwieweit auch Lohnsteuerzahlungen von der Stundung erfasst werden. Bis konkrete Anweisungen an die Finanzverwaltung vorliegen, sollte für jede Stundung einen eigener Antrag gestellt werden.

Christian Munsch
Rechtsanwalt, Dipl.-Rechtspfleger (FH), MediatorChristian.Munsch@BLUEDEX.de
+49 (0) 69 – 78 90 48 50

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