Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Weitergabe von Daten
Ein Gastbeitrag von Christina Diegel
Urteil vom 4. März 2015, LAG Schleswig-Holstein (Az. 3 Sa 400/14)
Dass die Weitergabe von Daten nicht in jedem Fall einen wichtigen Grund im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 I BGB darstellt, hat das Landgericht Schleswig-Holstein nun kürzlich mit Urteil vom 4. März 2015 (Az. 3 Sa 400/14) bzgl. einer Kündigungsschutzklage entschieden.

Grundsätzlich ist die außerordentliche (und damit fristlose) Kündigung im Rahmen des § 626 BGB als äußerstes Mittel zu betrachten, da sie das Arbeitsverhältnis beendet und im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung sofort wirksam wird. Entsprechend hoch sind die Hürden für das Merkmal des „wichtigen Grundes“.
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