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Tattoos als Einstellungshindernis im Polizeidienst – ein kurzer Überblick

Christina Diegel
Christina Diegel

Ein Gastbeitrag von Christina Diegel

Dass Tattoos und Piercings im Allgemeinen schon einmal zu einem negativen Eindruck im Vorstellungsgespräch um den neuen ersehnten Job führen können, ist bekannt und teilweise gefürchtet.

Die Rechtsprechung allerdings ist insbesondere im Bereich des öffentliches Dienstes nach wie vor nicht ganz durchschaubar, wann ein Tattoo schon als Einstellungshindernis hingenommen werden muss.

Grundsätzlich kann nach Rechtsprechung in einer Sache des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26.09.2014 mit Az. 6 B 1064/14) als Maßstab festgestellt werden, dass die individuelle Gesinnung hinter dem Dienstauftrag zurückzutreten hat. So stellte man hier fest, auf den Unterarm tätowierte Schriftzüge einer Größe von etwa 15 cm x 2,5 cm minderten bereits die Autorität und Legitimation eines potentiellen Polizeivollzugsbeamten – seine Einstellung wurde abgelehnt. Der Dienstherr habe insbesondere auch nicht unverhältnismäßig entschieden, da Tätowierungen nicht grundsätzlich verboten würden. So seien großflächige von der Uniform verdeckte Tattoos und kleinere im sichtbaren Bereich durchaus erlaubt und würden akzeptiert.

Der VGH Kassel erklärt in seinem Beschluss vom 09.07.2014 (Az. 1 B 1006/14) bzgl. einer die Bundespolizei betreffende Sache darüberhinaus, großflächige Tätowierungen berechtigten den Dienstherrn auch dann schon zum Ausschluss des Bewerbers – ungeachtet der inhaltlichen Aussage des Motivs – wenn er in der Tätowierung einen Mangel der persönlichen Eignung des Bewerbers sehe.

Dies gelte auch dann für kleinere Tattoos, wenn diese beispielsweise eine extreme politische Gesinnung oder Gewaltverherrlichung ausdrückten. Dabei ist die Auflistung nicht abschließend.

Jüngst erging jetzt am 22. April 2015 hingegen vom VG Berlin eine andere Entscheidung. Auch hier war die Bewerberin tätowiert (5 cm x 3 cm), das Verwaltungsgericht stellte allerdings fest, dass der auf dem Unterarm zu sehende Wolf gerade nicht zu einem mangelnden Vertrauen oder Respekt gegenüber der zukünftigen Justizvollzugsbeamtin führen würde. Ihre persönliche Eignung sei dadurch nicht gefährdet. Als Begründung führte es zur Darstellung des Wolfes aus, dieser sei in keiner Weise aggressiv abgebildet und sei darüberhinaus auch nicht grundsätzlich Symbolik einer rechtsextremen Gesinnung.

Interessant ist, dass das VG Berlin in vorgenannter Entscheidung insbesondere auf die Bedeutung und den Inhalt der Zeichnung verweist. Es geht auf das Motiv selbst ein, spricht diesem eine gedeutete Außenwirkung zu und macht hieran eine Geeignet- oder Ungeeignetheit der Bewerberin zum Einstellungsverfahren fest.

Für den (abgelehnten) Bewerber kommt es im Zweifel wohl weiter auf seinen persönlichen Einzelfall und im Zweifel einen die Rechtsprechung gut beobachtenden Rechtsanwalt an.

 

Christina Diegel

Research Associate, ingeniam Executive Search & Human Capital Consulting, Frankfurt am Main

In Zusammenarbeit mit kanzlei-job.de

 

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