Bitkom kritisiert Position der Datenschutzkonferenz zu Webtracking
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Dehmel: „Diese Interpretation der Rechtslage kommt zur Unzeit“
- Bitkom veröffentlicht Stellungnahme zum Verhältnis Telemediengesetz/DS-GVO
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat jüngst das Verhältnis der neuen Datenschutz-Grundverordnung zum bestehenden Telemediengesetz (TMG) bewertet. Nach Auffassung der Datenschutzkonferenz würde die ab 25. Mai 2018 anwendbare Datenschutz-Grundverordnung die bisherigen Vorschriften des Telemediengesetzes zum Webtracking komplett ersetzen. Aus Sicht des Digitalverbands Bitkom ist diese Auslegung falsch und der Zeitpunkt der Aussage äußerst unglücklich. „Diese Interpretation der Rechtslage wenige Wochen vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung kommt zur Unzeit für Unternehmen“, sagt Susanne Dehmel aus der Bitkom-Geschäftsleitung und dort für Recht und Sicherheit zuständig. „Webseitenbetreiber müssten ihre bislang rechtmäßigen Prozesse innerhalb kürzester Zeit umstellen. Das ist kaum leistbar und das müssten auch die Aufsichtsbehörden wissen.“
Rechtlich fällt das Webtracking sowohl in die Anwendungsbereiche der Datenschutz-Grundverordnung als auch der E-Privacy-Richtlinie. Die E-Privacy-Richtlinie wird zurzeit in Brüssel überarbeitet und soll den Charakter einer europäischen Verordnung erhalten, womit die Spielräume der Mitgliedsländer auf ein Minimum schrumpfen. Vor diesem Hintergrund hat der deutsche Gesetzgeber die nationalen TMG-Regelungen bislang bestehen lassen. Die Position der DSK besagt nun, dass Webseitenbetreiber von Internetnutzern in jedem Fall eine Einwilligung benötigen, bevor sie deren Surfverhalten tracken oder Nutzerprofile erstellen dürfen. Nach dem Telemediengesetz ist es in vielen Fällen bislang ausreichend, den Einsatz von Tracking transparent zu machen und Nutzern die Möglichkeit zu geben, dem Tracking zu widersprechen (Opt-out). Doch auch mit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung sehen viele Rechtsexperten im Gegensatz zur DSK noch Raum dafür, Cookies oder ähnliche Tracking-Tools auf Basis der gesetzlichen Erlaubnistatbestände einzusetzen zu können, etwa bei berechtigten Anbieterinteressen.
Aus Bitkom-Sicht schafft die DSK-Position wenige Wochen vor Geltung der Datenschutzgrundverordnung sowie nur Monate vor Fertigstellung der E-Privacy-Verordnung zusätzliche Rechtsunsicherheit. „In der Kürze der Zeit werden vor allem viele kleinere und mittlere Unternehmen nicht in der Lage sein, alle notwendigen Anpassungen vorzunehmen“, so Dehmel. Dadurch drohten Ärger mit den Aufsichtsbehörden sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. „Die Auslegung der Aufsichtsbehörden bringt viele Unternehmen ohne Not in eine sehr schwierige Lage.“
In einer aktuellen Stellungnahme hat Bitkom seine Kritik an der Positionsbestimmung der Datenschutzkonferenz zur Anwendbarkeit des Telemediengesetztes dargelegt.
Die Bewertung der Rechtslage im Verhältnis Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und Telemediengesetz (TMG) durch die Datenschutzkonferenz (DSK) in ihrem Positionspapier vom 26.4.2018 knapp einen Monat vor Anwendbarkeit der DS-GVO ist aus
Sicht des Bitkom weder zutreffend noch hilfreich. Weder ist nachvollziehbar, weshalb die Anwendung noch geltender TMG-Vorschriften völlig ausgeschlossen sein soll, noch erscheint die Fokussierung auf die Einwilligung für jegliche Art von Webtracking und Erstellung von Nutzerprofilen rechtlich und tatsächlich geboten. Es drängt sich der Eindruck auf, dass durch die Position ein von der DSK politisch gewünschtes Ergebnis der noch diskutierten E-Privacy-Verordnung vorweg genommen werden soll. Für Unternehmen, die momentan alle Ressourcen in die Anpassung der Prozesse an die DS-GVO stecken und dabei ohnehin viel Rechtsunsicherheit ausgesetzt sind, ist das schlicht nicht nachvollziehbar und damit schädlich für die Akzeptanz des Datenschutzes generell.
Dass noch nicht alle Rechtsakte aufeinander abgestimmt sind, sollte nicht der Schaden der Rechtsanwender sein.
Die Stellungnahme ist zum Download verfügbar unter: https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Zur-Positionsbestimmung-der-Datenschutzkonferenz-vom-26-April-2018-zur-Anwendbarkeit-des-TMG-fuer-nicht-oeffentliche-Stellen-ab-dem-25-Mai-2018.html
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