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Der Weg in die Selbständigkeit

Wer eine erste Geschäftsidee hat und den Weg in die Selbständigkeit wagen möchte, muss nicht gleich ein Unternehmen gründen. Mit einem sogenannten Kleingewerbe kann man kostengünstig und vor allem ohne großes Risiko testen, ob der Plan aufgehen kann, und muss dabei nicht einmal zwingend seinen eigentlichen Beruf aufgeben. Doch bis man ein erfolgreicher Unternehmer wird, gilt es einige Dinge zu beachten.

Der Begriff „Kleingewerbe“ unterliegt keiner gesetzlichen Definition, so dass man ihn am besten mit seiner Abgrenzung zum Gewerbe beschreiben kann. Muss sich ein Gewerbetreibender an diverse Gesetze und Vorschriften halten, so ist der Betreiber eines Kleingewerbes ein sogenannter Nichtkaufmann. Für ihn gelten nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie ggf. Gewerbeordnung, Steuer- und Sozialgesetze. Da das Handelsgesetzbuch (HGB) in diesem Fall nicht zum Tragen kommt, muss ein Kleingewerbe auch nicht im Handelsregister eingetragen sein und es besteht auch keine Pflicht zur doppelten Buchführung. Am Ende eines Geschäftsjahres genügt statt Bilanz und Jahresabschluss eine simple Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) – zumindest wenn die Umsätze 600.000 Euro nicht überschreiten und der Gewinn nicht über 60.000 Euro liegt. Nur Gewerbesteuer kann unter Umständen anfallen, sofern der Jahresgewinn oberhalb von 24.500 Euro liegt.

 

Kleingewerbe beim Gewerbeamt anmelden

 

Jeder kann in Deutschland ein Kleingewerbe anmelden, bestimmte Voraussetzungen gibt es nicht. Nur in manchen Branchen wie z. B. bei Maklern sind Zulassungen notwendig und auch in der Gastronomie existieren Beschränkungen dieser Gewerbefreiheit. Für alle aber gilt: Die Anmeldung eines Kleingewerbes muss beim zuständigen Gewerbeamt erfolgen. Ggf. empfiehlt es sich im Vorfeld der Anmeldung vorstellig zu werden und sich nach benötigten Dokumenten und Genehmigungen zu erkundigen. Bei der Anmeldung sollte man dann darauf achten, das Gewerbe möglichst breit zu beschreiben. Ansonsten ist selbst bei kleinen Änderungen der Geschäftstätigkeit gleich wieder eine Gewerbeummeldung nötig.

 

Um weitere Dinge muss man sich im Rahmen der Anmeldung nicht kümmern, das Gewerbeamt informiert alle relevanten Stellen wie bspw. das Finanzamt automatisch. Dieses schickt i. d. R. einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und auch die Industrie- und Handels- bzw. Handwerkskammer kann einen Pflichtbeitrag einfordern, welcher aber je nach Höhe des Gewinns ausgesetzt werden kann. Hat man diese Formalitäten erledigt, ist man offiziell ein Kleingewerbetreibender.

 

Alleine oder mit Partnern?

 

Wer nicht als Einzelunternehmer ein Kleingewerbe gründen möchte, kann dies auch mit mehreren Partnern innerhalb einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) machen. Wozu man sich auch entscheidet: Im Gegensatz zu einer GmbH, in der die Haftung des Gewerbes beschränkt ist, haftet man mit seinem ganzen Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten des Kleingewerbes. Gerade bei einer GbR-Gründung ist es daher anzuraten, vertraglich festzulegen, was mit Überschüssen und Verlusten der Unternehmung passiert und was aus dem Gewerbe wird, sollte ein Partner aus dem Geschäft aussteigen.

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