Kleine- und Kleinstunternehmen in Gefahr.

Kleine- und Kleinstunternehmen in Gefahr.

Änderung der Insolvenzordnung als Antwort auf Eingriffe in die freie Marktwirtschaft oder Zeitenwende.

Aus Kleinst- werden Kleinunternehmen, hieraus wiederum mittelgroße Unternehmen woraus dann einige wenige Große Unternehmen erwachsen.

Ein gewollter Kreislauf, der in einer freien Marktwirtschaft eine solide Anzahl und Qualität in den jeweiligen Größenklassen darstellt und eine gewisse Selbstbereinigung nach sich zieht. Andererseits bestehen zwischen den unterschiedlichen Unternehmensgrößen strukturelle Verknüpfungen die die Existenz eines jeden sichern.

Beispiel

Das Kleinstunternehmen nutzt die Liquidität, Fertigkeit und Schlagkraft des Großunternehmens, wobei die Großen wiederum die Flexibilität, Preisbewusstsein und Qualität des kleinen Nachunternehmens für sich nutzt. Eine WIN- WIN Struktur für beide Seiten welche gleichzeitig ein solides Verhältnis in den Unternehmen sichert und in den Vorjahren eines selbst reinigende Wirkung vollzogen hat.

In den letzten Jahren ist es jedoch leider so das durch wohl gut gemeinte Eingriffe in den Markt, im Beispiel seien hier drei Wesentliche in Form der Corona Zuschüsse, Facharbeitermangel und das Kurzarbeitergeld benannt, nicht wirklich den gewollten Nutzen in den Unternehmen entfalten konnten. Gerade bei kleinen und Kleinstunternehmen kommt hier nichts an.

Corona

Sowohl Beantragung wie die Weiterführung der Leistungen und der bei Beantragung noch unbekanntem Prüfungsaufwand wurde den Arbeitgebern übertragen, wobei hier bei realistischer Einschätzung fast jedes Klein- und Kleinstunternehmen auf Hilfe, meist aus der steuerberatenden Berufsgruppe angewiesen ist.

Also:

  • Schon für deren Beantragung musste erhebliche Zeit und Kosten zusätzlich zum schon vorliegenden Schaden verauslagte werden.
  • Es erfolgte jeweils immer eine Teilerstattung der jeweiligen Schäden
  • die Dokumentierungsverpflichtung am Anfang nicht erkennbar, wurde enorm hoch und richtete sich ausschließlich gegen den Arbeitgeber. Anpassungen und Zusätze in den Antrags- Forms wurden durch die Verwaltung nicht kundgetan, so das vorher nicht berücksichtigungsfähige Sachverhalten nachher prüfungsrelevant wurden.
  • die entsprechende Prüfungsverpflichtung richtet sich ausschließlich gegen den Arbeitgeber welches vielfach in einer vollständigen oder zumindest teilweisen Rückzahlungsverpflichtung endete. Schön jedoch feststellen zu dürfen, das die ersten Gerichte nach Prüfung der Vorgänge das Rückzahlungsbegehren der Verwaltungen zurückweisen.

Insgesamt:

Große und mittelgroße Unternehmen konnten die vorgeschriebenen Abläufe kompensieren welches insgesamt zwar keinen Ersatz des aufgelaufenen Schattens zur Folge hatte, jedoch insgesamt eine alternative und mildernde Möglichkeit zum Umgang mit dem jeweiligen Ereignis darstellte.

Kleine und Kleinstunternehmen wurden jedoch regelrecht in den Verwaltungshürden aufgerieben in dem Prüfinstitutionen durch unangemessene und die im nachfolgenden Verlauf erst dargelegte Kriterien jegliche dem Schaden reduzierenden Ausgleich zunichte gemacht haben. 

Spätestens als die Schlussrechnung des für den Mandanten tätigen Beratungsunternehmens für Beantragung Erfassung der Auszahlung als auch vor allen Dingen der veranlassten Prüfungen eingegangen ist, dürfte den meisten kleinen und Kleinstunternehmen bewusst geworden sein dass aus einer Hilfe teilweise sogar ein zusätzlicher Schaden entstanden ist.

Dem zum Trotz wurde die Antragstellung dann „von einem Dritten“ vorgeschrieben, so dass dann auch der Letzte Antragswillige an den Tropf der Gebührenordnung gehängt wurde.

Das erste Gerichte die Rückforderungsansprüche der Verwaltungen zurück/abweisen lässt jedoch die Hoffnung aufkeimen, dass zumindest die Justiz Verwaltungsprüfungen und deren Bescheide nicht immer als „von Gott“ gegeben akzeptiert und Fakten den Vorzug einräumt. Auch wenn das nur den Schaden gerade in Klein- und Kleinstunternehmen beschränken kann.

Facharbeitermangel

In vielen Vorjahren ist es so gegeben, dass Kleinst- Klein und mittelgroße Unternehmen wesentliche Schmiede der Ausbildungen für unsere Wirtschaft darstellen.

Von ehemals über 600 Berufen sind im Jahr 2021 noch 324 anerkannten Ausbildungsberufe geblieben.

Wesentlichen Anteil an der Ausbildung haben hierbei die Klein- und Mittelständigen Unternehmen.

Prozentual auf die Unternehmensgröße gesehen, sind Kleinst- und Kleinunternehmen nicht wegzudenken, sofern diese sich noch einen Azubi leiste können.

Beispiel

Ein mittelgroßes Unternehmen mit insgesamt 100 Mitarbeitern bildet nach Jahrgängen gestaffelt jeweils 3 Lehrlinge je Ausbildungsjahrgang, insgesamt also 9 Lehrlinge aus. Prozentual sind das gerade einmal 9 % der Belegschaft.  

Im Vergleich

Ein Kleinstunternehmen mit 10 Mitarbeitern bildet pro Ausbildungsjahr jeweils 1 Azubi, insgesamt also 3 Lehrlinge aus was 30% der Belegschaft ausmacht.

Seit Jahren ist hier aber schon eine Trendwende erkennbar, da Vorgaben der Ausbildungsvergütung die Ausbildungskapazitäten bei Kleinst- und Kleinunternehmen mehr und mehr einschränken bzw. belasten. 

Speziell im Handwerk ist deutlich zu erkennen, das höhere Ausbildungsvergütungen der Industrie die Ausbildungswilligen weg vom Handwerk in den industriellen Sektor wandern lassen.

Spätestens nach Abschluss der Ausbildung wird dann das „GELD“ zu Hauptthema, so das Kleinst- und Kleine Unternehmen nur noch sehr eingeschränkte Möglichkeiten haben fachlich qualifizierte Mitarbeiter zu halten. Nicht weil sie es nicht wollen, sondern weil ihnen die Möglichkeiten fehlen.

Gerade Klein- und Kleinstunternehmen sind von diesem bewährten Kreislauf abhängig und beeinflusst ihren Personal- und auch wirtschaftlichen Sektor gleichermaßen. Wandern die Auszubildenden nach der Ausbildung ab bedeutet das in Klein- und Kleinstgesellschaften meist einen Schaden, wobei gleicher Sachverhalt bei größeren Unternehmen als „ Schade aber ist so“ bezeichnet werden kann.

Insgesamt ist die Soziale, freie Marktwirtschaft welche der staatlichen Überwachung unterliegen soll ein sehr diffiziles, aber durchaus bewährtes Geflecht, welches selbstregulierend ist. Auch Hilfen sind hier angesagt, aber ist zu berücksichtigen, dass diese die eigenständige Regulierung beeinflussen können.

Gutgemeinte Hilfsmaßnahmen können aber auch zu Eingriffen in den Markt werden, die ein gewollt selbstregulierendes System jedoch nicht verzeiht.

Das wir in den letzten Jahren durch vielfache, teilweise gutgemeinte Eingriffe und Gegensteuerungen in den Markt die Selbstregulierung mehr und mehr aufweichen und untergraben, dürfte der Freiheit im Markt schon einen erheblichen Dämpfer gegeben haben, wobei die Soziale Komponente schon heute einer erheblichen Steuerung unterliegt.

Kommt die Verwaltung dann noch mit ihren eigenständig aufgesetzen, überzogenen und unregulierten Prüfungskriterien wo Daten vorgelegt werden müssen die schon teilweise mehrfach bei Institutionen eingereicht sind oder durch Übermittlung an SV Träger und Fin.Verwaltung detailliert vorliegen, dann ist die Selbstregulierung genau so über fordert wie die Unternehmer. 

KUG/ Kurzarbeitergeld

Zur Bewältigung der Corona- Pandemie wurde der Zugang zum KUG ( Kurzarbeitergeld ) vereinfacht.

Zu berücksichtigen ist hier Grundlegend, das diese Hilfe nur dem Arbeitnehmer zu Gute kommt, dem Arbeitgeber hier nur erheblicher Mehraufwand in der Lohnabrechnung und Beantragung entsteht, welche er ja selbstverständlich NICHT erstattet bekommt.

Da der Arbeitgeber somit Antragsteller ist, hat es auch eine gewisse Logik, dass dieser dann auch noch für Prüfungssachverhalten bis zur Haftung einstehen darf.

Dass die hier anfallenden Kosten nicht erstattungsfähig sind, muß wohl nicht ausdrücklich betont werden. Aber sie stellen ja Aufwand im Unternehmen dar welcher berücksichtigungsfähig ist. 

Das dieser dann auch erst einmal generiert werden muß, ist leider bei der Regelung untergegangen.

Das z.B. Reisebüros/Gastronomie usw. der vollständig der Schließung unterlagen, daher keinerlei Eingänge hatten, ist wohl gewollt übersehen worden.

Ein zündender Funke scheint aber dennoch in der Politik angekommen zu sein, denn die Insolvenzordnung wurde teilweise zeitlich beschränkt geändert. Schön. Also wurde die Verantwortung an Unternehmen weitergegeben, die dann ja ggf. Die Insolvenzordnung hinzuziehen können. 

Doch wieder zurück zum KUG steht ja auch noch die Prüfung der zuständigen Verwaltung an.

Hierzu ist als bekannt vorauszusetzen, das im Regelbetrieb eines Unternehmens:

  • Die Möglichkeit zur Teilnahme beim KUG ein Antrag gestellt werden muß, worauf der Grund zur Teilnahme mitzuteilen ist. Ist dieser Antrag anerkannt, erfolgt von Amtswegen die Zuteilung einer KUG- Nr. womit eine Teilnahme an der Maßnahme möglich ist.
  • Nach MILOG für jeden Arbeitnehmer eine Stunden Liste vorliegen muß.
  • Zur Abrechnung von KUG in der abbrechenden EDV eine Tag- und Stunden genaue Erfassung der Arbeit und KUG- Stunden erfolgen muss.
  • Zur Einforderung des KUG Ausgleichs ein Formblatt nebst detaillierter Aufstellung und Abrechnung bei der zuständigen Verwaltung eingereicht werden muss.

Hauptfragen der Prüfung:

  1. Bitte teilen sie uns den Grund des Arbeitsausfalles mit (welcher ja schon im Antrag steht).
  2. Bitte senden sie uns die Stundenliste des MA „123“ aus dem Monat „xyz“ welche Spalten enthalten muß, die im MILOG nicht vorgesehen sind. Jedoch gut zu wissen, dass die Formularhürden bezüglich einer Stundenliste teilweise 2 Jahre nach Eintritt des Sachverhaltes bei einer Prüfung vorgetragen werden.
  3. Durch die EDV abgerechneter, detaillierter Vortrag und Aufstellung wird nicht anerkannt. Warum er dann vorgeschrieben ist, kann nicht erkannt werden.
  4. Bitte teilen sie uns mit, wie sie die Ausfallzeiten berechnet haben, welches auf der detaillierten Berechnung bei Einforderung des KUG Ausgleiches steht.

Da diese Kosten und Aufwendungen der mehrfachen Bearbeitung ja weder der Gesetzgeber trägt noch die Verwaltung oder der letztlich empfangende der Leitung (der Arbeitnehmer) kann sich wenigstens die Politik als monumentalen Sieger gegen die Pandemie selbst feiern, denn viele Unternehmer müssen in dieser Zeit die Insolvenzordnung lesen.  

Nur einige wenige Sachverhalte aufgegriffen, die Kleine und Kleinstunternehmen erheblich stärker treffen und in der Liquidität belasten als mittelgroße und Große Unternehmen, die solche Vorgänge kompensieren können.

Daten zu Rückforderungen stehen nicht zur Verfügung, sonst könnte man auch einmal berechnen welcher Schaden schwerer wiegt.

  1. Den, welche eine Verwaltung durch überzogene und unsinnig aufgebauschte Prüfungen wirtschaftlich in den Unternehmen verursacht
  2. Oder welche aus mangelnder oder falsche Abrechnung entsteht.

Oder zusammengefasst: Ist es am Ende noch ein Hilfe oder zusätzliche, unnütze Arbeit für Unternehmen! 

Ein abschließender Prüfungsbescheid: „Es haben sich keine besonderen Feststellungen ergeben“.

Nützt dem Klein- und Kleinstunternehmer nichts, denn er bleibt aus den daraus resultierenden Kosten sitzen. Außer, dass er sich nun wieder mit seiner Fortbildung im Bezug auf die geänderte Insolvenzordnung befassen kann.

Ein paar von vielen Gründen, die das Gleichgewicht in unserer ganzen Gesellschaft stören und mangels selbstregulierender Möglichkeiten ihre Wirkung auch zukünftig entfalten und letztlich uns als Bürger weiter begleiten werden.

Die Kleinen trifft es am meisten und dies mit Änderungen an der Insolvenzordnung zu beantworten klingt schon sehr fragwürdig. Spiegelt aber der Stil der Zeit.

Bei einer Skala von 1-10 lag die Zufriedenheit der Deutschen vor der Pandemie bei 7,14, Mitte 2022 bei 6,68. Den weiteren Verlauf wird nach Feststellung keinen wundern. Es wird auch keinen wundern, dass dies nicht nur mit der Pandemie zu begründen ist.

So bleibt zu hoffen, dass Änderungen an der Insolvenzordnung, maßlose und unregulierte Verwaltungsakte, usw. nicht auch zur Zeitenwende gehören, denn das wird die nachfolgende Generation uns garantiert nicht danken.

Die Ursache ist das Problem, aber deren Umgang damit verursachen den Schaden!

Herkunftsnachweis:

Bild von yanalya auf Freepik