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Energiepreispauschale (EPP)

Das Entlastungsgesetz soll alle Erwerbstätigen von den enorm gestiegenen Energiepreisen mit einem Pauschalbetrag i.H. von 300,00 € entlasten.

Ein Tropfen auf den heißen Stein, denn im Nachgang der Auszahlung unterliegt dieser Betrag der Ertragsbesteuerung so dass im Ergebnis nur ein Teil der Pauschale real beim Bedürftigen ankommt.


Läuft dann der UST- Steuervorteil z.B beim Kraftstoff aus, zahlt den ein jeder wieder zurück, weil der Staat prozentual über die Steuern am jeweiligen Produkt beteiligt ist. 

Also:  Kleine Preise —Weniger Steuern /// Hohe Preise— Hohe Steuern.

Dass zentrale Ziel eine Entlastung beim Bedürftigen zu erreichen dürfte daher ausbleiben.

Die EPP soll jedem Anspruchsberechtigten ab dem 01.09.2022 zufließen.

Anspruchsberechtigt wiederum sind jede Person (Eheleute doppelt) welche unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig waren und in 2022 Voll- oder teilweise Einkünfte aus

  • (Land- und Forstwirtschaft),
  • (Gewerbebetrieb),
  • (selbständige Arbeit, auch steuerfreie Einkünfte) oder
  • (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung)

beziehen.

Zu den Einkünften als Arbeitnehmer gehören auch:

  • Kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte
  • Arbeitnehmer in Altersteilzeit 
  • Arbeitnehmer die „steuerfreien Arbeitslohn“ beziehen

Früh- und Altersvollrentner sowie Versorgungsempfänger erhalten die EPP nur dann, wenn sie weiterhin noch Einkünfte aus den o.g. EST pflichtigen Einkunftsarten erzielen. 

Bei Arbeitsverhältnissen unter Angehörigen ist unbedingt auf die Fremdüblichkeit zu achten.

Der Ball zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen sowie die Abrechnung des Pauschalbetrages wurde dem Arbeitgeber zugeschoben. Sowohl die Kriterien der Vorlage des „Hauptarbeitgebers“ sowie bei Mini-Jobbern eine Bestätigung das es sich um das „Erste Dienstverhältnis“ handelt, sind beim Arbeitgeber prüfbar in den Personalakten zu hinterlegen.

Da es schon bei den Corona- wie auch den KUG Leistungen zu erheblichen Aufwänden im Bereich der Nachprüfungen gekommen ist, kann hier von gleichem Zusatzaufwand ausgegangen werden den einmal wieder der Arbeitgeber zu tragen hat.

Die Erstattung der EPP beim Arbeitgeber erfolgt durch die Verrechnung mit der einbehaltenen Lohnsteuer.

Übersteigt die verauslagte EPP den Betrag der Lohnsteuer, so erfolgt eine Minus-Meldung an das Finanzamt und der darüber hinaus gehende Betrag wird durch die Finanzverwaltung erstattet.

Übrigens: Sofern Steuerrückstände bestehen, kann eine Aufrechnung erfolgen….

Weiterhin: Die Erstattung ist von den Meldezeiträumen abhängig. D.h., dass wer zur jährlichen LST- Meldung veranlagt ist, diese auch erst am Jahresende veranlagen kann und somit dem Staat die Pauschale vorfinanziert. Zinsen können hier nicht berechnet werden.

Insgesamt:

Ob die staatlich verordnete Pauschale zu einem realen Zugewinn beim Bedürftigen führt, muß sich erst einmal beweisen, da die Erwartung, dass diese in Folge wieder über Steuern einkassiert werden ist nicht erkennbar.

Die Kosten, die sich aus dem Vorgang wurden wieder einmal an die Stühle der Arbeitgeber geheftet, die dann in der Folge auch noch mit Zusatzaufwand ( Abrechnung, Prüfung ) zu Buche schlagen dürfte.