Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
ab dem 1. Januar 2022 wird nunmehr die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für gesetzlich Versicherte verpflichtend.
Nach Ablauf der Pilotphase müssen Arbeitgeber das elektronische Verfahren zum Abruf bei den gesetzlichen Kassen ab dem 01.01.2022 verbindlich nutzen. Eine Bescheinigung durch den Arzt wird es nicht mehr geben!
Was bedeutet das konkret
Statt des/der bisher ausgegebenen gelben Zettel rufen nunmehr die Arbeitgeber für die entsprechende Entgeltfortzahlung notwendigen Daten in elektronischer Form von der jeweils zuständigen Krankenkasse ab.
Für Sie als Arbeitgeber als auch die jeweilige Abrechnungsstelle ( Lohnbüro/Steuerberater) kommt damit zusätzlicher Aufwand durch Wartezeiten sowie im Bereich der Datenerfassung zu. Weiterhin müssen in den Abläufen Schritte in der Abrechnung und Erstattung integriert werden die erst durch die Erledigung vorheriger Fremdleistungen ( Arzt oder Krankenkasse) zum tragen kommen kann.
1.Ärzte stellen wie bisher auch die Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer fest und übermitteln die Daten direkt in digitaler Form an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse.
2.der Arbeitnehmer meldet die Arbeitsunfähigkeit wie bisher auch bei seinem Arbeitgeber an, worauf dieser nach einer Wartezeit die elektronischen Daten bei der zuständigen Krankenkasse abrufen kann.
Für die Verfasser der zweifelsfrei gut gewollten Maßnahme hier mit zwei Punkten abgehandelt, beginnen für die Arbeitgeber oder die jeweils damit betrauten Abrechnungsstellen Mechanismen zu greifen die manuell angestoßen werden müssen.
Das bedeutet
Nach ärztlicher Feststellung und Meldung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber greifen hier Datenschutzbestimmungen die einen automatisierten, digitalen Ablauf (Import) der Daten nicht möglich machen.
Daher ist der weitere Ablauf wie folgt bestimmt:
A | Eingabe der vorab durch den Mitarbeiter gemeldeten Krankzeiten in das jeweilige Abrechnungsmodul |
B | Versand des Antrages auf Übersendung der digitalen Krankmeldung an die jeweilig beim Mitarbeiter hinterlegte Krankenkasse. |
C | Frühestens am Folgetag ist der Import der digitalen Krankmeldung möglich, sofern diese vom Arzt eingegangen und bei der Krankenkasse verarbeitet ist. |
AA | Bei Verlängerung der Krankzeit oder Folgeerkrankungen o. ä. sind gegebenenfalls mehrere Erfassungen/ Abrufe erforderlich. |
BB | Sofern eine Ausfallzeit in mehreren Intervallen festgestellt wurde, müssen diese auch mehrmals individuell abgerufen werden. |
Insgesamt liegt hier also die Schwierigkeit und der Zusatzaufwand darin dass die digitale Krankmeldung nicht automatisiert/digital und zentral verarbeitet, abgerufen und importiert werden können, sondern einzelnen nach Mitarbeiter und dieser wiederum einzelnen nach der jeweiligen Krankenkasse aktiv angefragt und abgerufen werden müssen. Weiterhin sind hier Übermittlungs- Wartezeiten zu berücksichtigen, die zwischen den einzelnen Schritten liegen nicht erkennbar sind.
Wie eine Kontrolle der Daten vor der Beantragung der Lohnfortzahlung stattfinden soll, kann erst beantwortet werden, wenn die ersten Importdaten vorliegen.
Wichtig für Sie!
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgeltes an den Arbeitnehmer, so das diesem kein Schaden durch den krankheitsbedingten Ausfall entsteht. Die entsprechenden Nachweise hierzu sind prüfbar in den Lohnkonten zu führen.
Hier ist zu empfehlen, die Importdaten zu Prüfungszwecken zu sichern.
In der Praxis
Aus den bisher vorliegenden Informationen lässt sich ab dem 1. Januar 2022 nachfolgender Ablauf erkennen.
- Der jeweilige Mitarbeiter meldet sich bei Ihnen mündlich oder schriftlich krank.
- Die entsprechende Information leiten Sie bitte digital an ihre Abrechnungsstelle intern oder extern weiter.
- Die Abrechnungsstelle legt die mitgeteilte Ausfallzeit (oder Folgeerkrankungen) an und beantragen bei der jeweiligen Krankenkasse die elektronische Bescheinigung.
- Nach Abruf am Folgetag und Erhalt der Bescheinigung erhalten sie eine Kopie der Bescheinigung und erfassen die Krankzeit nach den Daten der erhaltenen Ausfertigung der Krankenkasse.
- Eine Abrechnung der Ausfallzeiten erfolgt wie bisher schon am jeweiligen Monatsende im Rahmen der Lohnabrechnungen.
Insgesamt
Hier wurde wiederum die Variante genutzt angeblich Bürokratie abzubauen und damit erhebliche Aufwendungen auf die Arbeitgeberseite zu verlagern.
Da die Testphase aus dem Jahr 2022 ins Folgejahr schon nicht funktionierte und verschoben wurde, lässt sich schon jetzt daraus schließen, dass es Anfang des Jahres 2022 zu erheblichem Klärungsbedarf kommen wird.
Damit lohnt es sich wieder einmal mit Interesse dem Neuen Jahr entgegen zu sehen und sich der Hoffnung hinzugeben, dass die Supportstellen der Krankenkassen gut besetzt sind.