Erkrankung ist nicht gleich Arbeitsunfähig

Erkrankung ist nicht gleich Arbeitsunfähig

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sowohl über die voraussichtliche Dauer als auch über den Sachverhalt der ERST- oder FOLGEBESCHEINIGUNG erfordern für Versicherte und Arbeitgeber zu ihrer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen sowie wirtschaftlichen Bedeutung besondere Sorgfalt von Seiten der Aussteller.

Eine AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) darf nur von Vertragsärzten erstellt werden.

Krankenhausärzte erstellen eine Bescheinigung nach der Entlassung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen.

Eine Regelung ergeht nach der Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V   (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie).

Im Grundsatz liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können.

Bei Vorliegen erfolgt die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung- Erst- und Folgebescheinigung), die Übermittlung der Ausfertigung für die Krankenkassen erfolgt ab dem 1. Januar 2021 durch ein elektronisches Verfahren.

Insofern führt nicht jede Krankheit auch zu einer Arbeitsunfähigkeit (AU).

Sieht z.B der Arbeitsvertrag mit dem Angestellten vor, dass dieser auch andere Tätigkeiten ausüben könnte (Sollte in jedem Arbeitsvertrag stehen), so liegt keine AU vor, sofern diese Krankheit den AN nicht daran hindert dieser Ausübung der anderen Tätigkeit nachzukommen. 

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss im weiteren erkennen lassen, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. 

Eine Erstbescheinigung ist auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeit erstmalig festgestellt wird.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Erstbescheinigung angegeben, ist nach Prüfung der aktuellen Verhältnisse eine Folgebescheinigung auszustellen. 

Folgen zwei getrennte Arbeitsunfähigkeitszeiten mit unterschiedlichen Diagnosen unmittelbar aufeinander, dann ist für die zweite Arbeitsunfähigkeit eine Erstbescheinigung auszustellen. 

Hat nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden, wenn auch nur kurzfristig, ist eine Erstbescheinigung auszustellen. 

Dies gilt auch dann, wenn eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit beginnt.

Eine rückwirkende Bescheinigung kann nur im Ausnahmefall und dann auch nur bis zu 3 Tage erfolgen.

ERST- oder FOLGEBESCHEINIGUNG

Vielfacher Unmut entsteht bei Arbeitgebern im Rahmen der Bewertung von ERST- und Folgebescheinigungen. Da dieser jedoch in der AU den Meldegrund, also die Ursache nicht geteilt bekommt, kann also von deren Seiten auch leider kein Sachstand abgeleitet werden, ob nun eine Erst- oder Folgebescheinigung richtig angemeldet ist.

Die richtige Kennzeichnung obliegt damit alleine dem Vertragsarzt.

Sofern der Unternehmer hierzu berechtigte Zweifel an der Richtigkeit hat, besteht leider nur die Möglichkeit diese der zuständigen Krankenkasse vorzutragen, die dann ggf. eine Sachverhaltsprüfung einleitet und ggf. den Ersten Anschein hinterfragt.

Hier ein paar Gründe die berechtigen können, eine AU anzuzweifeln.

  • Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Untersuchung oder nur nach telefonischer Rücksprache
  • Ankündigung einer Krankmeldung durch den Arbeitnehmer
  • Krankmeldung nach Ablehnung eines Urlaubsantrags im beantragten Urlaubszeitraum
  • wiederholte gemeinsame und gleichzeitige Krankschreibung von Ehegatten nach Urlaubsende
  • Arbeit außerhalb der Arbeitsstelle, zum Beispiel in der eigenen Nebenerwerbslandwirtschaft oder beim Bau des eigenen Hauses
  • mit einer Arbeitsunfähigkeit unvereinbare Freizeitaktivität

Der Form halber sei jedoch ergänzt, das eine Erschütterung des vorliegenden Inhaltes einer AU sehr schwer zu beweisen ist.

Insofern kann nur darauf hingewiesen werden das die Möglichkeit für den Arbeitgeber besteht, von der Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des med. Dienstes der Krankenkassen zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen.

Insofern kann eine Prüfung, ob es bei der AU um eine Erst- oder Folgeerkrankung handelt nur aus einer Anfrage bei der Krankenkasse (Abgabegrund 41 „Anforderung Vorerkrankungen“) aus der Lohn- Abrechnungssoftware beantwortet werden.

Die Voraussetzung hierzu ist gegeben, wenn

  • der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist
  • die aktuelle und die zu prüfende Erkrankung bescheinigt vorliegen
  • sowie alle Krankheiten zusammen schon mindestens 30 Tage umfassen.

Die KK prüft den Vorgang anhand der Diagnosen und teilt dem Arbeitgeber ebenfalls online das Ergebnis der Prüfung mit.

Im Datensatz sind die verschiedenen Ergebnisse der Prüfung erkennbar die dann entsprechende Anwendung beim Arbeitgeber finden ( z.B. Dauer der Lohnfortzahlung).

Insgesamt

  • Eine Krankheit führt nicht sofort zu einer Arbeitsunfähigkeit.
  • Sofern Zweifel an einer AU bestehen, hat auch der Arbeitgeber die Möglichkeit diese prüfen zu lassen und ggf. begründete Zweifel einzuräumen.
  • Dies sollte auch von Arbeitgeberseite genutzt werden, dann schon alleine wenn der ein oder Andere Arzt öfter auf dem Prüfungsschirm der KK erscheint, dürfte die das Augenmerk stärken, die Kriterien zur Ausstellung einer AU auf den Prüfstand zu stellen. 
  • Vor allen Dingen die ERST- wie auch die FOLGEBESCHEINIGUNG führt zu Unmut, welches aber nur durch die Aufmerksamkeit der ausstellen den Ärzte zu beseitigen ist.

So sollte auch ein jeder Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber nicht alles als gegeben hinnehmen, sondern auch im berechtigten Falle oder bei Ausnahmefällen (z.B. Angekündigte Krankheit) von seinem Recht Gebrauch machen.

So, und nun bleiben wir alle Gesund !


Foto von Marcus Aurelius: https://www.pexels.com/de-de/foto/frau-schreibtisch-laptop-buro-4064177/