Was es über arbeitsrechtliche Veränderungen im Jahr 2024 zu wissen gilt

Was es über arbeitsrechtliche Veränderungen im Jahr 2024 zu wissen gilt

Im Jahr 2024 kommt es zu einigen Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht, die große Auswirkungen auf bestimmte Beschäftigungsgruppen haben. Einige Beschäftigte können sich über einen höheren Lohn freuen. Andere Gesetzesänderungen wiederum führen dazu, dass Meldeprozesse digitaler und somit effizienter werden, sodass Arbeitnehmer entsprechend Zeit einsparen können.

Anhebungen bei Mindestlohn, Mindestausbildungsvergütung und Minijob

Eine besonders wichtige Gesetzesänderung 2024 im Arbeitsrecht greift ab dem 1. Januar 2024. Ab diesem Datum erhöht sich der Mindestlohn von 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde. Eine Erhöhung des Einkommens gibt es allerdings nicht nur für normale Arbeitnehmer, sondern auch für Azubis. Diese können sich über eine Anhebung der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung in Höhe von mindestens 649 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr freuen. Minijobber profitieren von einer Anhebung der Obergrenze für Minijobs. Bisher war es möglich, im Rahmen des Minijobs bis zu 520 Euro pro Monat zu verdienen. Diese Grenze wird auf 538 Euro erhöht, sodass sich ein maximaler Jahresverdienst in Höhe von 6.456 Euro ergibt.

Arbeitszeiterfassung: Erwartete Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Auch bei der Arbeitszeiterfassung soll es im Jahr 2024 zu Änderungen kommen. Ein Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums sieht vor, dass Unternehmen eine genaue Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter sicherstellen müssen. Die tägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern soll in Deutschland zukünftig elektronisch aufgezeichnet werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollen für Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern gelten. Zudem soll es Tarifparteien gestattet sein, Ausnahmen zu vereinbaren.

Telefonische Krankschreibung

Während der Corona-Zeit war es möglich, dass Arbeitnehmer sich telefonisch von ihrem Arzt krankschreiben lassen. Da sich das Verfahren in diesem Zeitraum bewährt hat, soll es zu einer dauerhaften Einführung kommen. Anders als während der Corona-Zeit soll die telefonische Krankschreibung jedoch nicht nur für leichte Atemwegserkrankungen gelten. Stattdessen soll es in Zukunft zur Abdeckung aller Krankheitsbilder kommen, bei denen absehbar ist, dass es zu keinem schweren Verlauf kommen wird. Eine Voraussetzung für die telefonische Krankschreibung besteht darin, dass der jeweilige Patient der Arztpraxis bekannt sein muss. Bereits seit dem 18. Dezember 2023 können die Eltern erkrankter Kinder auch per Telefon ein ärztliches Attest einholen, welches die Betreuung eines kranken Kindes bescheinigt. Ein persönlicher Besuch der Arztpraxis ist in diesem Fall nicht mehr nötig. Wichtig zu wissen ist, dass eine Erkrankung nicht zwangsläufig mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist.

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Anpassung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes besteht darin, Personen zu schützen, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit von Verstößen erfahren haben und diese melden. Das Hinweisgeberschutzgesetz sorgt einerseits dafür, dass Unternehmen sichere Kanäle einrichten, damit Missstände gemeldet werden können und andererseits dafür, dass sich die hinweisgebende Person keinen Repressalien ausgesetzt sieht. Der Gesetzgeber hat das Gesetz dahingehend angepasst, dass Unternehmen ab dem 17. Dezember 2023 bereits ab 50 Mitarbeitern eine Whistleblowing-Meldestelle einrichten müssen.

Neuregelung beim Kinderkrankengeld

Ein Ziel von Gesundheitsminister Karl Lauterbach besteht darin, berufstätige Eltern zu entlasten, wenn diese sich um ein krankes Kind kümmern müssen. Daher ist die Einführung eines Gesetzes geplant, welches festlegt, dass erst ab dem vierten Krankheitstag ein Arzt für die Ausstellung eines Attests aufgesucht wird. Eine weitere Änderung bezieht sich auf den Bezug von Kinderkrankengeld. Eltern sollen in den Jahren 2024 und 2025 insgesamt für 15 Arbeitstage pro Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, Krankengeld beziehen können. Während der Corona-Zeit waren es nur zehn Arbeitstage pro Kind. Alleinerziehende sollen 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen können, statt wie zuvor nur 20. Die Zustimmung des Bundesrats zu diesem Gesetz steht noch aus. Das Kinderkrankengeld können Eltern bei der Krankenkasse beantragen.

Meldung von Arbeitsunfällen

Wenn es zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kommt, haben Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit, diese auf elektronischem Wege an Unfallkassen und Berufsgenossenschaften zu melden. Ab dem Jahr 2028 soll die Meldung auf digitalem Wege sogar zur Pflicht werden.

Änderungen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage

Gemäß des Zukunftsfinanzierungsgesetzes werden die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage angehoben. Ledige Arbeitnehmer profitieren von einer Verdoppelung der Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro. Bei Verheirateten greift ebenfalls eine Verdoppelung, sodass die Grenze bei 80.000 Euro liegt. Experten gehen davon aus, dass nun etwa 13,8 Millionen Personen Anspruch auf diese Sparzulage haben. Eine weitere Änderung bezieht sich auf die Höhe des Steuerfreibetrags, welcher greift, wenn Mitarbeiter sich am Eigenkapital ihres Arbeitgebers beteiligen möchten. Der Freibetrag beläuft sich auf 2.000 Euro, was einer deutlichen Erhöhung von den vorher geltenden 1.440 Euro entspricht.

Geldwerter Vorteil bei Elektroautos

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Elektrofahrzeug zur Verfügung stellen, müssen diese den geldwerten Vorteil bei einer privaten Nutzung entsprechend versteuern. Grundsätzlich gilt bisher bei zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschafften Elektrofahrzeugen bei Anwendung der sogenannten 1-Prozent-Regelung, dass 25 % des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt werden dürfen. Bei Nutzung der Fahrtenbuchmethode dürfen hingegen 25 % der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen angesetzt werden. Die Voraussetzung hierfür war bislang, dass der Bruttolistenpreis die 60.000 Euro nicht übersteigt. Dies ändert sich allerdings und die Bemessungsgrundlage wird auf 70.000 Euro angehoben. Somit profitieren nunmehr auch Arbeitnehmer von dieser Regelung, die ein teureres Fahrzeug von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen.

Eingliederungszuschuss

Wenn Arbeitgeber Arbeitssuchende einstellen, welche eine besondere Unterstützung benötigen, können sie auch in Zukunft für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren einen Eingliederungszuschuss erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn der künftige Mitarbeiter eine Behinderung aufweist, ein gewisses Alter erreicht hat oder eine längere Zeit arbeitslos war. Diese Regelung wurde verlängert, sodass Unternehmen bis Ende 2028 von diesem Gesetz profitieren können.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Aufgrund des Fachkräftemangels hat der deutsche Staat beschlossen, im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten in Zukunft zu erleichtern. Grundsätzlich haben Fachkräfte die Möglichkeit, bereits mit zwei Jahren Berufserfahrung und einem Abschluss in ihrem jeweiligen Land, nach Deutschland einzuwandern. Das bedeutet, dass der Berufsabschluss von qualifizierten Fachkräften aus dem Ausland künftig nicht mehr in Deutschland anerkannt sein muss, sodass die bürokratischen Hürden entsprechend geringer ausfallen. Hinzu kommt eine Chancenkarte zur Arbeitssuche. Die Grundlage hierfür bildet ein Punktesystem. Zu den relevanten Auswahlkriterien zählen:

  • Deutsch- und Englischkenntnisse
  • Qualifikationen
  • Berufserfahrung
  • Alter
  • Mitziehende Lebens- oder Ehepartner
  • Bezug zu Deutschland

Die Politik verfolgt mit diesem Gesetz das Ziel, mehr Fachkräfte für die eigene Wirtschaft zu gewinnen, um den Mangel an Fachkräften in Deutschland zu bekämpfen.


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