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Kündigung: Wann steht mir eine Abfindung zu?

Ein Gastbeitrag von Martina Kölsch

Martina Kölsch

Wenn einem die Kündigung ins Haus flattert, ist das wohl der wahrgewordene Alptraum der allermeisten Arbeitnehmer. Im Normalfall wird ein Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde, daraufhin versuchen, diese Kündigung vor Gericht anzufechten. Das Ergebnis eines sogenannten Kündigungsschutzprozesses, bei dem die Rechtmäßigkeit der Kündigung festgestellt werden soll, kann dreierlei ausfallen:

1.)    Das Gericht gibt dem Arbeitgeber Recht; die Kündigung ist somit rechtskräftig und das Arbeitsverhältnis wird beendet.

2.)    Das Gericht befindet die Kündigung für unrechtmäßig; der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen.

3.)    Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich auf einen Vergleich.

 

Letzteres ist wohl für die meisten klagenden Arbeitnehmer das wünschenswerteste Ergebnis – schließlich ist es normalerweise nicht angenehm, weiterhin für einen Arbeitgeber zu arbeiten, von dem man weiß, dass er einen eigentlich loswerden wollte.

Von einem solchen Vergleich spricht man, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung einigen, der Arbeitgeber jedoch als Gegenleistung für dessen Nachgeben dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt.

Die Häufigkeit, mit der Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich enden, mag unter Umständen ein wenig paradox erscheinen. Denn rein rechtlich gesehen gibt es für einen Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde, keinerlei einklagbaren Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Dennoch sind die Arbeitgeber oft bereit, bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu zahlen. Grund dafür ist das relativ hohe Risiko für den Arbeitgeber, einen etwaigen Kündigungsschutzprozess zu verlieren. Durch die zahlreichen Arbeitnehmerschutzgesetze in Deutschland werden den Arbeitgebern hohe Hürden in den Weg gelegt, wenn diese einem Beschäftigten kündigen wollen, und viele der arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigungen sind daher rechtlich angreifbar. Um dieses Risiko zu vermeiden, kauft der Arbeitgeber sich mit einer Abfindung sozusagen frei.

Damit ein Arbeitgeber in diese „Zwangslage“ versetzen kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Zunächst muss gegen den Arbeitgeber unbedingt eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Denn wenn gegen eine Kündigung nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage erhoben wird, wird diese nach Ablauf der Frist rechtswirksam und kann somit nicht mehr angegriffen werden. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich, für den Arbeitgeber besteht also keine Gefahr mehr, den Arbeitnehmer gegen seinen Willen weiter beschäftigen zu müssen, und somit auch kein Grund, mir eine Abfindung zu zahlen.

Einigen sich beide Parteien vor Ablauf dieser Dreiwochenfrist, muss natürlich keine Kündigungsschutzklage mehr erhoben werden. Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung sollte aber unbedingt in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber verbindlich geregelt werden.

Damit jemand Aussicht auf eine Abfindung hat, muss für den Arbeitgeber ein (wenn auch noch so geringes) Risiko bestehen, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren. Daher kommt es für Kläger darauf an, genügend rechtlich relevante Argumente zusammenzutragen, die es als möglich bzw. zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage gewinnen könnte. Um eine Klage also juristisch fundiert zu begründen, sollte also unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zum Thema Kündigung und Abfindung beraten werden.

Da Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung haben, gibt es natürlich auch über die Höhe einer solchen Abfindung keinerlei Vorschriften oder gesetzliche Regelungen. Als eine Art Messlatte kann allerdings die sogenannte Regelabfindung dienen, die ein halbes Bruttoeinkommen pro Beschäftigungsjahr beträgt. Je nach Erfolgsaussicht meiner Klage kann diese Regelabfindung aber sowohl über- als auch unterschritten werden.

Zuletzt noch eine wichtige Information für alle Arbeitnehmer, die eine Abfindung erstritten haben:

Seit dem 1. Januar 2006 gibt es in Deutschland keine Steuerfreibeträge für Abfindungen mehr. Abfindungszahlungen gelten inzwischen als in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn, allerdings mit ermäßigtem Steuersatz.

 

Über Martina Kölsch

Martina Kölsch arbeitet im Online Marketing der Firma mindshape GmbH in Köln
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