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Ist die DSGVO überhaupt abmahnfähig? Eine Bilanz der ersten 100 Tage

100 Tage DSGVO – Eine Bilanz

100 Tage DSGVO – Zeit, um eine Bilanz über die vielfach gefürchtete DSGVO zu ziehen. Ist die befürchtete Abmahnwelle eingetreten? Wird die Politik etwas gegen die Abmahnindustrie unternehmen? Wurden schon hohe Bußgelder verhängt? Und wie haben Unternehmen und Selbstständige auf den Anpassungsdruck reagiert?  

Trotz einiger Schreiben – Abmahnwelle blieb aus

Viele hatten im Vorfeld des Stichtags der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine regelrechte Abmahnwelle befürchtet. Zwar haben uns tatsächlich einige Schreiben erreicht, manche von Konkurrenten nach dem Wettbewerbsrecht, andere von vermeintlich Betroffenen, die Schadensersatz geltend gemacht haben. Doch als „Abmahnwelle“ kann man die Abmahnungen, die derzeit im Umlauf sind, nicht bezeichnen. Zudem konnten wir nicht alle Abmahnungen, die uns erreicht haben, also seriös bezeichnen. Ernst zu nehmen sind sie dennoch.

Ist die DSGVO überhaupt abmahnfähig?

Im Fall der DSGVO-Abmahnungen ist tatsächlich sogar hoch umstritten, ob die Verstöße gegen die Verordnung überhaupt wettbewerbsrechtlich von Konkurrenten abgemahnt werden können. Voraussetzung dafür wäre, dass es sich bei den betroffenen Normen um sogenannte Marktverhaltensregeln iSd. § 3a des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt. In Deutschland gab es hierzu schon vor der DSGVO keine einheitliche Rechtsprechung. Unserer Auffassung nach können die Normen der Datenschutzgrundverordnung nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Denn Ziel der DSGVO ist es, Menschen vor Datenmissbrauch und damit ihr Persönlichkeitsrecht zu schützen. Um die Lauterkeit des Wettbewerbs geht es nicht. Andere hingegen sind der Auffassung, dass DSGVO-Verstöße wie etwa eine fehlerhafte Datenschutzerklärung abmahnfähig sind, weil die Datenverarbeitung ja zu geschäftlichen Zwecken erfolgt.

Darüber hinaus ist umstritten, ob eine wettbewerbsrechtliche Durchsetzbarkeit der DSGVO überhaupt EU-rechtskonform ist. So wird auch die Auffassung vertreten, die DSGVO enthalten in den Art. 77-84 abschließende Regelungen über die Rechtsfolgen von Datenschutzverstößen, die eben keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche vorsehen. Die Verbraucherzentrale hingegen äußert sich kritisch zu dieser Interpretation der unionsrechtlichen Vorschriften. Das Unionsrecht stehe der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen nicht entgegen. Im Gegenteil gebiete der Grundsatz des “effet utile“ eine möglichst möglichst wirksame Rechtsdurchsetzung der Europäischen Verordnung.

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